Grundstücksvermessungen gehören zu den hoheitlichen Vermessungsaufgaben. Sie dürfen ausschließlich durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Ingenieure - ÖbVI ausgeführt werden.
Es wird zwischen Grenzvermessungen an bestehenden und neuen Grenzen unterschieden.
bestehende Grenzen - Grenzvermessungen
Die Grenzen werden vor Ort untersucht und mit den maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters verglichen. Liegt für die zu untersuchende Grenze kein Katasternachweis vor oder sind die maßgeblichen Unterlagen widersprüchlich, wird die Grenze durch Auswertung alle Informationen nach sachverständigen Ermessen ermittelt und abgemarkt. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden anschließend schriftlich zu einem Grenztermin eingeladen.
Dort werden in der Grenzniederschrift die Anerkennungserklärungen der Beteiligten aufgenommen, wodurch die Lage der Grenze als festgestellt gilt. Es wird von einer Grenzfeststellung gesprochen. Die Grenzfeststellung kann im Regelfall für jede Grenze nur einmalig erfolgen.
Bei der Vermessung einer bestehenden festgestellten Grenze wird diese mit dem Katasternachweis verglichen.
Das Ergebnis wird dem Auftraggeber in einem Grenzzeugnis bekannt gegeben. Die Nachbarn werden nicht beteiligt. Mit dem Grenzzeugnis besteht eine Möglichkeit sich den örtlichen Grenzverlauf als richtigen bestätigen zu lassen. Es wird eine verbindlich Aussage zur Lage der Grenze mit ihren Grenzeinrichtungen und grenznahen Bebauungen getroffen. Falls Sie auf auf eine rechtsverbindlichen Aussage verzichten können, wäre die Grenzanzeige
eine kostengünstige Alternative zu den beschriebenen Verfahren.
Werden fehlende oder beschädigte Grenzzeichen einer festgestellten Grenze ersetzt oder neue Grenzpunkte durch Grenzmarken gekennzeichnet, spricht man von von einer Abmarkung. Den Beteiligten wird das Vermessungsergebnis in einen Grenztermin bekanntgegeben. Das Ergebnis wird in einem Grenzdokument zusammengefasst und bei der Katasterbehörde archiviert.
neue Grenzen - Teilung
Ist zum Beispiel ein bestehendes Grundstück in Form oder Größe nicht optimal für das geplante Bauvorhaben geeignet, muss das Grundstück oft geteilt werden. Um eine grundbuchliche Teilung vorzunehmen muss im Kataster ein neues eigenes Flurstück gebildet werden. Die alten Grenzen werden hierbei soweit als notwendig durch einen ÖbVI vermessen und eventuell fehlende oder beschädigte Grenzzeichen erneuert.
Neue Grenzen werden nach den Wünschen des Auftraggebers unter Berücksichtigung öffentlich rechtlicher Vorschriften in die Örtlichkeit übertragen.
Das Vermessungsverfahren wird auch hier durch eine während des Grenztermins gefertigte Urkunde abgeschlossen.